Im August war es dann soweit. Das Dach des Fliegerhorst sollte erneuert werden. Immer wieder zerbrachen einige Ziegel bei dem Versuch unseren Windsack zu erneuern. Außerdem wollten wir den Dachboden mehr abdichten, um bei jedem Wetter gesicherten Schutz zu haben. Trotz angekündigtem Regen, hielt es sich den ganzen Tag über und in Windeseile waren die Blitzschutzanlage demontiert und die alten Dachziegel abgenommen und zur Entsorgung auf dem Kipper verladen.
Auch die alten und dünnen Latten sollten gleich durch stärkere ausgetauscht werden, um für sehr lange Jahre Ruhe zu haben. Wenn einmal, dann richtig.
Glücklicherweise konnten viele alte Dachlatten gleich als Konterlattung neue Dienste leisten und wir konnten Material einsparen. Nachdem die Dachplane gespannt und die Dachlatten drauf waren, wurde es allerdings allmählich dunkel und das Decken mußte auf die nächsten Tage verschoben werden.
Es war auch so schon genug Arbeit. Aber alle packten fleißig mit an. Es war ein kommen und gehen und einige hielten sogar den ganzen Tag tapfer durch.
Ein besonderen Dank bekommt diesmal Jürgen, der uns tolle Forellen über dem Grill perfekt zubereitete. Super. Das war äußerst lecker.
Hamburger LSG-Rissen zu Besuch
Arbeitseinsatz im April 2017
Grundeinstellungen für Flächenmodelle
Neue Regeln für den Drohnen-Flug
Für Drohnen-Besitzer gelten seit dem 1. Oktober 2017 neue Regeln: Kennzeichnungspflicht und Kenntnisnachweis. Ein Überblick.
Kennzeichnungspflicht ab 250 Gramm
Ab dem 1. Oktober 2017 müssen demnach „alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg gekennzeichnet sein“, damit in einem Schadensfall schnell der Halter ermittelt werden kann. Die Kennzeichnung erfolgt mit einer Plakette, auf der der Name und die Adresse des Drohnen-Eigentümers angegeben sind. Diese Plakette ist auch auf Modellflug-Geländen vorgeschrieben. Eine Art „amtliches Kennzeichen“, wie man es von Autos und Motorrädern kennt, ist für Drohnen dagegen nicht vorgeschrieben.
Kenntnisnachweis ab zwei Kilogramm
Wer ab dem 1. Oktober 2017 Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme ab einem Gewicht von 2 Kg bedienen will, muss einen Kenntnisnachweis besitzen. Als Kenntnisnachweis gilt entweder eine gültige Pilotenlizenz oder eine „Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle“ (hierfür ist ein Mindestalter von 16 Jahren Voraussetzung) oder aber eine „Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein“ – diese Art von Kenntnisnachweis gilt dann aber nur für Flugmodelle und setzt ein Mindestalter des Halters von 14 Jahren voraus.
Alle Bescheinigungen gelten für fünf Jahre. Ohne so einen Kenntnisnachweis darf man Drohnen nur noch auf Modellflug-Geländen bedienen.
Tipp: Sie können einen handlichen Flyer im PDF-Format mit den wichtigsten Regeln zum Betrieb von Drohnen hier herunterladen.
Einen umfassenden Gesamtüberblick dazu, was Sie beim Einsatz von Drohnen beachten müssen, geben wir hier: Luftraum G – wie Sie künftig fliegen dürfen.
Damit der Flug nicht nur rechtlich einwandfrei ist, sondern auch unfallfrei verläuft und Spaß macht, haben wir hier noch 50 Tipps für einen guten Flug zusammengestellt.